Satzung der Vereinigung der Heimatfreunde Neuss e.V.
§1
Der 1928 gegründete Verein führt den Namen „Vereinigung der Heimatfreunde Neuss“. Er hat seinen Sitz in Neuss und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen.
§2
Die Vereinigung der Heimatfreunde Neuss hat den Zweck, die ideellen und kulturellen Werte der Heimat zu pflegen, die Heimatliebe zu stärken und die Kenntnis von der näheren und weiteren Heimat zu fördern. Sie will alle, die in Neuss zugezogen sind, mit ihrer Heimat auch innerlich verbinden.
Zu diesem Zweck widmet sich die Vereinigung der Heimatfreunde Neuss
- der Erforschung und Darstellung der Geschichte und der Gegenwart der Stadt Neuss,
- der Naturkunde, dem Naturschutz und der Landschaftspflege,
- dem Städtebau, der Bau- und Denkmalpflege in der Stadt Neuss und ihrer Umgebung,
- der Pflege des Brauchtums, der Mundart und der Volksmusik,der Pflege der menschlichen Beziehungen innerhalb der Stadt Neuss, insbesondere zur Förderung des gemeinsamen Bewusstseins der Neusser Bürger.
§3
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Im Rahmen der Geschäftsführung dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Liquidation des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuss, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.
§4
- Mitglieder der Vereinigung der Heimatfreunde Neuss kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele der Vereinigung fördern will.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Gegen seine Ablehnung der Mitgliedschaft ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
- Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Seine Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
- Für die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen kann der Vorstand die Erhebung von Kostenbeiträgen festlegen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
- Der Vorstand kann die Mitgliedschaft durch Beschluss aufheben, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt und/oder ihn materiell oder in seinem Ansehen schädigt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§5
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Ehemalige Vorsitzende können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie sind befugt, an den Sitzungen des Vorstandes stimmberechtigt teilzunehmen.
§6
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, soweit ein Mitglied seine elektronische Adresse beim Verein hinterlegt hat. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens 30 Mitglieder schriftlich verlangen.
- Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
- Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§7
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Beisitzern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Bezeichnungen gelten sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Fassung.
- Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung unter Benennung ihres Amtes auf zwei Jahre gewählt.
- Die Wahl des Vorsitzenden, des Schriftführers und der zwei Beisitzern erfolgt in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt in den Jahren mit gerader Jahreszahl. Die Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand tritt im Bedarfsfall zusammen. Er beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
- Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Es kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden, in den der Vorstand sachkundige Vereinsmitglieder als Berater beruft.
- Die Vorsitzenden von Arbeitskreisen oder Fachgruppen sind geborene Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
§8
Zur Erfüllung des Vereinszweckes kann der Vorstand Arbeitskreise bilden und deren Vorsitzende bestellen. Er ist berechtigt, zu seinen eigenen Sitzungen weitere Personen hinzuzuziehen.
§9
Ein Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
§10
- Die Vereinigung der Heimatfreunde Neuss darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern (BDSG), verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere darf ein Mitglied personenbezogene Daten eines anderes Mitgliedes ohne dessen Zustimmung weder an Dritte weitergeben noch selbst in irgendeiner Weise nutzen, die nicht dem Vereinszwecke dient.
- Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.
§11
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.Juni 2017 in Neuss beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung in ihrer bisherigen Fassung außer Kraft.
Stand 20.06.2017